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   BayObLG, 25.03.1975 - BReg. 2 Z 8/75   

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BayObLG, 25.03.1975 - BReg. 2 Z 8/75 (https://dejure.org/1975,2608)
BayObLG, Entscheidung vom 25.03.1975 - BReg. 2 Z 8/75 (https://dejure.org/1975,2608)
BayObLG, Entscheidung vom 25. März 1975 - BReg. 2 Z 8/75 (https://dejure.org/1975,2608)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BayObLGZ 1975, 132
 
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Wird zitiert von ... (20)

  • BGH, 03.02.1994 - V ZB 31/93

    Eintragung eines Altenteilsrechts ohne nähere Bezeichnung der in ... im einzelnen

    Diese Sonderregelung soll den Grundbuchverkehr vereinfachen und im Interesse besserer Übersichtlichkeit das Grundbuch vor der sonst notwendigen Eintragung einer Mehrzahl dinglicher Rechte bewahren (BGHZ 58, 57, 59 [BGH 12.01.1972 - V ZB 24/71]; BayObLGZ 1975, 132, 133 m.w.N.).

    Anders als im Zusammenhang mit Art. 96 EGBGB ist im Sinne des § 49 GBO die Überlassung eines Grundstücks zwar häufig der Anlaß, nicht aber auch begrifflich Voraussetzung eines Altenteils (vgl. RGZ 162, 52, 57, 59 - zu § 9 EGZPO und in Abgrenzung zu Art. 96 EGBGB; BayObLGZ 1975, 132, 135; Horber/Demharter, GBO 20. Aufl. § 49 Rdn. 3, 8; Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, Grundbuchrecht 4. Aufl. § 49 Rdn. 2, jeweils m.w.N.).

    Die erweiterte Bezugsmöglichkeit gemäß § 49 GBO rechtfertigt sich daraus, daß ein derartiges selbständiges Rechtsgebilde (RGZ 104, 272, 274) wegen seines durch den Versorgungszweck bedingten und damit typisierten Inhalts in aller Regel durch die gleichen dinglichen Rechte (beschränkte persönliche Dienstbarkeit, Reallast) gesichert wird und deren Wiedergabe im Grundbuch selbst daher auch durch den Grundsatz der Grundbuchklarheit nicht zwingend geboten ist (BayObLGZ 1975, 132, 133).

    Es genügt, daß sich der Charakter des Rechts (oder der Rechte) als eines Altenteils - wie hier - aus der Grundbucheintragung oder aus der darin in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung hinreichend deutlich ergibt (RGZ 152, 104, 109 f - zu § 9 EG z. ZVG und zu Art. 6 PrAG z. ZVG, OLG Hamm, OLGZ 1969, 380, 381; BayObLGZ 1975, 132, 134).

  • BayObLG, 26.04.1993 - 1Z RR 397/92

    Leibgeding, Leistungsstörungen, Kündigung

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  • OLG München, 03.02.2016 - 34 Wx 290/15

    Eintragung eines Nießbrauchs als Leibgeding

    Behält sich der Übergeber von Grundbesitz an diesem den uneingeschränkten oder hinsichtlich des Nutzungsziehungsrechts nur unmaßgeblich beschränkten Nießbrauch vor, so kann der Nießbrauch nicht unter der Bezeichnung als Leibgeding im Grundbuch eingetragen werden (Anschluss an BayObLGZ 1975, 132).

    Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts an, nach der ein Totalnießbrauch am überlassenen Grundbesitz nicht Bestandteil eines Leibgedings sein und deshalb nicht unter der zusammenfassenden Bezeichnung als Leibgeding gemäß § 49 GBO im Grundbuch eingetragen werden kann (BayObLGZ 1975, 132).

    Die erweiterte Bezugsmöglichkeit findet ihre innere Rechtfertigung darin, dass mit dem Rechtsgebilde des Leibgedings aufgrund seines durch den Versorgungszweck bedingten und deshalb typisierten Inhalts in aller Regel die gleichen dinglichen Rechte (beschränkte persönliche Dienstbarkeit, Reallast) gesichert werden und deshalb die Bezeichnung der Rechte im Grundbuch nur mit dem historisch gewachsenen Begriff des Leibgedings dem Grundsatz der Grundbuchklarheit nicht widerspricht (BGHZ 125, 69/73; BayObLGZ 1975, 132/133).

    Selbst wenn daneben Versorgungsleistungen versprochen und zu ihrer Absicherung Reallasten sowie Wohnungsrechte bestellt werden, nimmt der Nießbrauch an deren Versorgungscharakter nicht teil (BayObLGZ 1975, 132/136; vgl. auch OLG Hamm 1969, 380/382).

    Eine Gestaltung, bei der dem Nießbrauchsberechtigten lediglich ein dem Versorgungscharakter nicht widersprechender Rest an eigenwirtschaftlicher Betätigung belassen wird (vgl. BayObLGZ 1975, 132/137; …

  • BFH, 13.12.2005 - X R 61/01

    (Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

    - den Versorgungscharakter als Wesen des Leibgedingvertrages, "der das sonst übliche synallagmatische Verhältnis von Leistung und Gegenleistung in den Hintergrund treten lässt" (vgl. z.B. Bayerisches Oberstes Landesgericht --BayOLG--, Beschluss vom 25. März 1975 BReg 2 Z 8/75, Deutsche Notar-Zeitschrift --DNotZ-- 1975, 622, 625; Lüdtke-Handjery, Hofübergabe als vertragliche und erbrechtliche Nachfolge, DNotZ 1985, 332, 333 ff.).
  • OLG München, 07.09.2016 - 34 Wx 227/16

    Bezeichnung des zu beseitigenden Hindernisses ist wesentlich für eine

    Ein umfassender Nießbrauch an überlassenem Grundbesitz kann nicht Bestandteil eines Leibgedings sein und deshalb nicht unter der Sammelbezeichnung als Leibgeding gemäß § 49 GBO im Grundbuch eingetragen werden (Senat vom 3.2.2016, 34 Wx 290/15 = NJW-RR 2016, 788; siehe schon BayObLGZ 1975, 132).

    Die erweiterte Bezugsmöglichkeit findet ihre innere Rechtfertigung darin, dass mit dem Rechtsgebilde des Leibgedings aufgrund seines durch den Versorgungszweck bedingten und deshalb typisierten Inhalts in aller Regel die gleichen dinglichen Rechte (beschränkte persönliche Dienstbarkeit, Wohnungsrecht, Reallast) gesichert werden und deshalb die Bezeichnung der Rechte im Grundbuch nur mit dem historisch gewachsenen Begriff des Leibgedings dem Grundsatz der Grundbuchklarheit nicht widerspricht (BGHZ 125, 69/73; BayObLGZ 1975, 132/133).

    Selbst wenn daneben Versorgungsleistungen versprochen und zu ihrer Absicherung Reallasten sowie Wohnungsrechte bestellt werden, nimmt der Nießbrauch an deren Versorgungscharakter nicht teil (BayObLGZ 1975, 132/136; vgl. auch OLG Hamm OLGZ 1969, 380/382).

    Eine Gestaltung, bei der dem Nießbrauchsberechtigten lediglich ein dem Versorgungscharakter nicht widersprechender Rest an eigenwirtschaftlicher Betätigung belassen wird (vgl. BayObLGZ 1975, 132/137; …

  • LG Konstanz, 23.12.1991 - 6 T 103/91

    Änderung der Gläubigerbezeichnung einer Grundschuld bei Änderung der

    Ein Altenteil stellt kein eigenständiges dingliches Recht dar, sondern einen Inbegriff von dinglich zu sichernden Nutzungen und Leistungen zum Zwecke der persönlichen Versorgung des Berechtigten (vgl. BayObLGZ 1975, 132 ff. = DNotZ 1975, 622 ; Haegele/Schöner/Stöber, a.a.O., Rd.Nr. 1325; Hintzen, Rpfleger 1991, 106 ; Horber/Demharter, a.a.O., § 49 GBO , Anm. 2 a; Palandt/Bassenge, 51. Aufl. 1992, Art. 96 EGBGB , Anm. 1; MünchKomm/Pecher, 2. Aufl. 1990, Art. 96 EGBGB , Rd.-Nr. 21; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/ Muth, 12. Aufl. 1991, § 9 EGZVG , Rd.-Nrn.10 f.).

    Abweichend hiervon ermöglicht es § 49 GBO im Fall der Eintragung eines Altenteils, nicht nur zur näheren Bezeichnung des Inhalts eines Rechts, sondern schon zur Bezeichnung der hinter dem Begriff "Altenteil" jeweils stehenden Einzelrechte auf die Eintragungsbewilligung Bezug zu nehmen (vgl. BayObLGZ 1975, 132 f.; Hintzen, Rpfleger 1991, 106 ; Horber/Demharter, a.a.O., § 49 GBO, Anm. 1).

    Daher hat das GBA, ehe es von dem Bezugnahmeprivileg des § 49 GBO Gebrauch macht, nicht nur die Bewilligung der Eintragung altenteilsfähiger Einzelrechte zu prüfen, sondern auch, ob die Zusammenfassung dieser dinglichen Rechte tatsächlich in einem Altenteilsvertrag erfolgt ist (vgl. BayObLGZ 1975, 132, 134; OLG Schleswig, a.a.O.).

    Nach der Rspr. des BGH (vgl. BGHZ 53, 41, 43 = DNotZ 1970, 249; BGH NJW 1981, 2568 f. = DNotZ 1982, 45 ; BGH NJW-RR 1989, 451), der der Senat folgt, liegt das Wesen eines Altenteilsvertrages i. S. v. § 49 GBO, Art. 96 EGBGB , Art. 15 § 9 PrAGBGB in einem Nachrücken der folgenden Generation in eine die Existenz - wenigstens teilweise - begründende Wirtschaftseinheit unter Abwägung der Interessen des abziehenden Altenteilers und des nachrückenden Angehörigen der nächsten Generation, so daß es sich dann nicht um einen Altenteilsvertrag handelt, wenn in einer schuldrechtlichen Vereinbarung der Charakter eines gegenseitigen Vertrages mit dem Austausch im wesentlichen gleichwertiger Leistungen im Vordergrund steht (vgl. auch BayObLGZ 1975, 132 = DNotZ 1975, 622; Haegele/Schöner/Stöber, a.a.O., Rd.-Nr. 1324; Palandt/ Bassenge, a.a.O., Anm. 2; MünchKomm/Pecher, a.a.O., Rd.Nr. 6).

  • BFH, 25.04.1990 - X R 38/86

    Altenteilsleistungen als dauernde Last abziehbar, auch wenn Abänderbarkeit der

    das sonst übliche synallagmatische Verhältnis von Leistung und Gegenleistung in den Hintergrund treten läßt" (BGH in LM, Pr. AGBGB, Art. 15 Nr. 8; vgl. auch Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts - BayObLG - vom 25. März 1975 BReg 2 Z 8/75, Deutsche Notar-Zeitschrift - DNotZ - 1975, 622, 625; Lüdtke-Handjery, Hofübergabe als vertragliche und erbrechtliche Nachfolge, DNotZ 1985, 332, 333 ff.).
  • BayObLG, 05.05.1983 - BReg. 2 Z 31/83

    Zur Löschungserleichterung bei Leibgeding

    Die im Rahmen eines Leibgedings dem Übergeber bestellte (subjektiv-persönliche) Reallast ( § 1105 Abs. 1 BGB ) wird zwar dem Wesen des Leibgedingsvertrags als eines Versorgungsvertrags auf Lebenszeit entsprechend (vgl. hierzu BayObLGZ 1975, 132 /134 ff. [= MittBayNot 1975, 170 ] m. Nachw.; Art. 96 EGBGB i.V. m. Art. 7 ff., 16 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches und anderer Gesetze - AGBGB - vom 20.9.1982, GVBl S. 803) vielfach (rechtsgeschäftlich) auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt, d. h. unvererblich sein (vgl. Staudinger BGB 12. Aufl. § 1111 Rdnr. 7 i.V. m. § 1105 Rdnr. 7; MünchKomm BGB Rdnr. 2, Erman BGB 7. Aufl. Rdnr. 4, BGB-RGRK 12. Aufl. Rdnr. 2, Palandt BGB 42. Aufl. Anm. 2 c, je zu § 1111).

    Im vorliegenden Fall ist neben der Reallast eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Wohnungsrecht) sowie (zulässigerweise an einzelnen der übergebenen Grundstücke vgl. BayObLGZ 1975, 132 /136 f. [= MittBayNot 1975, 170 /172] m. Nachw.; Horber Anm. 2 a, KEHE Rdnr. 3, je zu § 49) ein Nießbrauch bestellt worden.

  • BFH, 03.06.1992 - X R 147/88

    Sonderausgabe durch Nießbrauch ablösende Versorgungsrente

    Auch für den Fall einer solchen Ersetzung eines Nießbrauchs (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluß vom 25. März 1975 BReg. 2 Z 8/75, BayOblGZ 1975, 132, 136 f., unter 3.) durch einen Altenteilsvertrag wird anerkannt, daß die Versorgungsleistungen in sachlichem Zusammenhang mit der (für den Altenteilsvertrag konstitutiven) Vermögensübergabe stehen (Pecher in Münchener Kommentar, Art. 96 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Rdnrn. 16, 18).
  • BFH, 25.03.1992 - X R 100/91

    Vermögenserwerb unter Nießbrauchsvorbehalt

    Ein Vertrag, in dem sich der Übergeber den Nießbrauch an dem übergebenen Vermögen in vollem Umfang vorbehalten hat (sog. Totalnießbrauch), kann nicht dadurch geprägt sein, daß der Übernehmer den scheidenden Übergeber versorgt (BGH-Urteile vom 30. April 1980 V ZR 7/79, Wertpapier-Mitteilungen - WM - 1980, 826; vom 4. Dezember 1981 V ZR 37/81, WM 1982, 208; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluß vom 25. März 1975 BReg. 2 Z 8/75, BayObLGZ 1975, 132, 136 f., mit weiteren Nachweisen; Pecher in Münchener Kommentar, Art. 96 EGBGB Rdnr. 18).
  • OLG Zweibrücken, 26.10.1993 - 3 W 111/93

    Erfordernis der Generationennachfolge beim Leibgeding

  • BayObLG, 18.06.1980 - BReg. 2 Z 28/80

    Zum Inhalt eines Wohnungsrechts

  • OLG Frankfurt, 21.10.2002 - 20 W 153/02

    Zu den Voraussetzungen eines Gutsüberlassungsvertrags und einer daraus

  • OLG Köln, 19.01.2010 - 9 U 69/09
  • BayObLG, 30.06.1983 - BReg. 2 Z 47/83

    Zur Löschung einer Dienstbarkeit nach Bildung von Wohnungseigentum

  • BayObLG, 22.05.1995 - 1Z RR 62/94

    Positive Vertragsverletzung; Widerruf einer Schenkung; Auslegung eines

  • BayObLG, 07.02.1994 - 1Z RR 242/93

    Tatbestand und Rechtsfolgen des Leibgedings

  • BayObLG, 26.03.1981 - BReg. 2 Z 91/80

    Zur Bezeichnung einer Dienstbarkeit im Grundbuch

  • BayObLG, 02.03.1994 - 1Z RR 384/93

    Tatbestand und Rechtsfolgen des Leibgedings

  • BayObLG, 11.10.1979 - BReg. 2 Z 39/79

    Eine zur Sicherung einer unter dem Vorbehalt des § 323 ZPO vereinbarten Leibrente

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